Der Gesetzgeber hat mit § 1 Stabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) die Notwendigkeit von Risikofrüherkennungssystemen noch einmal sehr deutlich in das Pflichtenheft des Unternehmers geschrieben. Die Aufgabenstellung des Gesetzgebers an die Geschäftsleitung ist nicht neu. Ein verantwortungsvoller Unternehmenslenker musste schon immer sogenannte „Früherkennungssysteme“ in Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Unternehmens errichten.

Im StaRUG wird noch einmal sehr deutlich ausgeführt, dass alle bestandsgefährdenden Risiken erkannt, bewertet und durch geeignete Maßnahmen beherrscht werden müssen.

Aber reicht ein gut geführtes Risikomanagement allein als Früherkennungssystem aus?

Man darf davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 1 StaRUG vom größten bestandsgefährdenden Risiko, der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgegangen ist. Der Beweis, dass die implementierten Risikofrüherkennungssysteme die Illiquidität des Unternehmens möglichst verhindern, sollte in einer integrierten Unternehmensplanung abgebildet werden.

Wesentliche Bestandteile dieser Planung sind:

Hierbei ist unbedingt ein Planungshorizont von 24 Monaten zu beachten. Häufig wird das Instrument der integrierten Unternehmensplanung als ein nicht leistbarer „Moloch“ verstanden. Dies muss nicht sein. Eine, auf die Größe und Komplexität des Unternehmens ausgerichtete Unternehmensplanung ist nach einmaliger Installation mit überschaubarem Aufwand in regelmäßigen Abständen fortzuführen und bildet ein unverzichtbares System für die Unternehmenssteuerung.

Möchten Sie Ihr bestehendes Risikomanagement-System auf den Prüfstand stellen?

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