Unabhängig von der Pandemie hat der Gesetzgeber im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (STaRUG) Regelungen für Geschäftsleiter einer juristischen Person zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement eingeführt. Dieses seit Januar 2021 geltende Gesetz betrifft nicht nur, wie es ursprünglich vermuten lässt, Unternehmen in der Krise, sondern verpflichtet alle Unternehmen bzw. deren Geschäftsleitung ein Risikomanagement und Krisenfrühwarnsystem zu installieren.

StaRUG erweitert die Regelungen des KonTraG

Bereits seit 1998 ist für Aktiengesellschaften in § 91 AktG geregelt, dass der Vorstand ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden können. Dies erforderte bisher schon die Einrichtung von internen Kontrollsystemen und Risikomanagementsystemen.

Die gesetzliche Anforderung der Entwicklung von Risikomanagementsystemen ist insofern nichts Neues, aber dadurch, dass diese Regelung nunmehr über das STaRUG auf die Organe einer juristischen Person ausgeweitet wurden, trifft dieses Gesetz auch die Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von mittelständischen GmbHs zu. Dies ist sicherlich eine Neuregelung, die einer Vielzahl von mittelständischen GmbH-Geschäftsführungen noch nicht bekannt ist.

Fortlaufende Überwachung und bestandsgefährdende Entwicklung

Der Gesetzgeber fordert die fortlaufende Überwachung der Entwicklung der Gesellschaft. Diese erfordert insbesondere jetzt nach der Pandemie eine Bestandsaufnahme als Aufsatzpunkt, um eine Aussage über die künftige Entwicklung und strategische Ausrichtung des Unternehmens zu treffen. Basis dafür ist die Erkennung und Definition von Risiken die anschließend in einem Risikofrüherkennungssystem zusammengeführt werden. Zur Bestandaufnahme gehört u.a. die Analyse und Überprüfung der Personal- und/oder Filialstruktur, die Werthaltigkeit des Umlauf-, insbesondere der Vorratsvermögens, die gestiegene Fremdverschuldung aus Neukrediten wie Förderkredite, Stundungen und Verlängerung von Zahlungszielen. Zur strategischen Ausrichtung ist u.a. eine Analyse des Geschäftsmodells, der Produkte oder Absatzmärkte, der Kundenstruktur und Absatzwege und geplante Wachstumsfelder notwendig.

Aus dem Risikofrüherkennungssystem soll der Grad der Bestandsgefährdung abgeleitet und die seitens des Geschäftsführers zu ergreifenden Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Krise dokumentiert werden. Die höchste Form der Bestandsgefährdung sieht der Gesetzgeber in der Illiquidität des Unternehmens im Sinne einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO muss die Geschäftsführung Maßnahmen gem. der Insolvenzordnung ergreifen.

Einrichtung einer Krisenprävention als neue Aufgabe

Folgende Aufgaben kommen auf die Organe der juristischen Person zu:

  • Bestandsaufnahme/Istzustand
  • Strategische Ausrichtung
  • Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems
  • Planungshorizont mindestens 12, besser 24 Monate
  • Bestandsgefährdende Entwicklungen
  • Grad der Bestandsgefährdung
  • Insolvenzwahrscheinlichkeit
  • Restrukturierungsplan

Letztendlich ist die Krisenprävention, also die Implementierung eines Risikomanagementsystems, auch ein Schutz zur Vermeidung der persönlichen Haftungsrisken. Dies trifft insbesondere angestellte Geschäftsführer:innen, da diese im Gegensatz zu den Gesellschaftergeschäftsführer, die regelmäßig auch mit dem privaten Vermögen haften, nicht persönlich haften, aber im Falle einer Krise nachweisen müssen, dass nicht gegen gesetzliche Auflagen verstoßen wurde.

Berichtspflichten

Der Gesetzgeber hat keine genauen Vorgaben für die Dokumentation und Berichterstattung definiert. Auch bleibt unklar ab welchem Grad der Bestandsgefährdung Gegenmaßnahmen ergriffen werden und die Überwachungsorgane gem. § 1 Abs.1 S. 2 STaRUG informiert werden müssen. Zu erwarten ist jedoch, dass die Banken künftig im Rahmen des Bankenreportings auf die Krisenprävention Wert legen. Ein Augenmerk wird dabei sicherlich auf die Planung der nächsten ein bis zwei Jahre liegen, um die künftige Kapitaldienstfähigkeit nachvollziehen zu können.

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