Ist die Sanierungsmoderation alter Wein in neuen Schläuchen oder hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG den freien Sanierungsvergleich revolutioniert?

Die Vertragsautonomie in Deutschland erlaubte es schon immer, dass Gläubiger und Schuldner die Möglichkeit einer Einigung im Sinne eines außergerichtlichen Vergleichs im Rahmen der gesetzlichen Grenzen nutzen. Die Zustimmung der Beteiligten war und ist eine unabänderliche Voraussetzung für das Zustandekommen. Dies führte dazu, dass sich bisher der außergerichtliche Sanierungsvergleich nicht wirklich durchgesetzt hat.

Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 dieses Instrument wieder aufgegriffen und versucht, die außergerichtliche Sanierung im Sinne einer „Sanierungsmoderation“ (§§ 94-100 StaRUG) zu stärken, in dem dieser Vergleich näher an die gerichtliche Begleitung gerückt wurde und doch ein Höchstmaß an Gestaltungshoheit für das Unternehmen belassen wurde.

Für welche unternehmerischen Situationen ist das Verfahren geeignet?

Ist das Problem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eingrenzbar oder handelt es sich nur um wenige Verfahrensbeteiligte, so kann der Einsatz eines Sanierungsmoderators eine echte Vorstufe für ggf. einschneidendere Instrumente sein. Beispiele hierzu lassen sich auch beim Handel finden. Die Verhandlung mit einem oder wenigen Filial-Vermietern, die Abmilderung von Belastungen aus Leasing-/Finanzierungsverträgen, die Verbesserung der Konditionen mit Zentralregulierern etc. könnten Gegenstand einer Sanierungsmoderation sein.

Was bringen die Neuregelungen den Unternehmen?

Durch die gesetzliche Regelung ist die Sanierungsmoderation wieder ein interessantes Werkzeug mit wesentlichen Vorteilen in der Auswirkung geworden:

  1. Stilles Verfahren, da keine Publikationspflichten bestehen
  2. Seriosität des Verfahrens für die Beteiligten durch ständige Begleitung durch den Sanierungsmoderator und dessen Überwachung durch das Restrukturierungsgericht
  3. Größere Insolvenz- und Anfechtungssicherheit der erzielten Ergebnisse für die Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
  4. Möglichkeit, bei einzelnen „Zustimmungsverweigerern“ zu den weiteren Werkzeugen des StaRUG zu wechseln – die Kontinuität der begonnenen Arbeit kann somit auch weiterhin gewährleistet werden.

Gerade in den „Nach-Corona-Zeiten“ birgt das Verfahren mit einer schnellen und kostengünstigen Sanierungsmoderation die Chance eines außergerichtlichen Vergleichs, ohne, dass die weiteren Wege zu den Instrumenten des StaRUG oder der Insolvenzordnung zwangsläufig verbaut werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Bewertung der verschiedenen Handlungsoptionen und begleiten Sie auf dem weiteren Weg.

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