Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat seit dem 05. Mai 2022 das Portal für die Erstellung der Schlussabrechnung von Corona-Hilfen freigeschaltet. Diese Schlussabrechnung ist für alle Antragstellenden verpflichtend und durch den prüfenden Dritten bis zum 31.12.2022 zu erstellen.
Wichtig: Erfolgt eine solche Schlussabrechnung nicht, sind die bereits erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Um die verschiedenen Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Programmen zu berücksichtigen und die gesamte Abrechnung zu beschleunigen, erfolgt die Schlussabrechnung in zwei Paketen:
- Im ersten Paket erfolgt die Abrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezember-Hilfen.
- Im zweiten Paket können dann zukünftig die Überbrückungshilfe III plus und IV gemeinsam abgerechnet werden.
Hierbei sind die im Rahmen der Antragstellung zumeist prognostizierten Umsätze und Fixkosten durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Ferner werden alle Angaben nochmals sorgfältig durch den prüfenden Dritten plausibilisiert und die zu erwartende Förderhöhe neu berechnet. Nach Versand der Daten an die zuständige Bewilligungsstelle und deren Prüfung wird die abschließend festgesetzte Förderhöhe im Schlussbescheid bewilligt. Aufgrund der hohen Anzahl von Schlussabrechnungen ist von längeren Bearbeitungszeiten in den Bewilligungsstellen auszugehen.
Je nach Abweichung zu den bereits erhaltenen Fördermitteln kann durch den Schlussbescheid die Auszahlung weiterer Fördermittel erfolgen oder auch eine Forderung auf Rückzahlung von zu viel erhaltenen Zuschüsse entstehen.
Wichtig im Rahmen des Risikomanagements des Unternehmens ist es, hier Transparenz hinsichtlich des zu erwartenden Bescheids zu bekommen. Bezüglich des ersten Paketes mit den Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezember-Hilfen kann bereits jetzt zeitnah die Schlussabrechnung ermittelt werden. Im Falle, dass von einer weiteren Auszahlung auszugehen ist, sollte dann aufgrund der zu erwartenden längeren Bearbeitungszeiten auch zeitnah die Datenübertragung der Schlussrechnung an die Bewilligungsstelle erfolgen.
Insbesondere bei zu erwartenden Rückzahlungen, die sich beispielsweise ergeben, weil die prognostizierten Umsätze weniger stark zurückgegangen sind als zur Antragszeit prognostiziert, ist es wichtig die spätere Zahllast frühestmöglich zu kennen. Diese sollte dann auch unmittelbar in die laufende Liquiditätsplanung des Unternehmens mit einfließen, um sicherzustellen, dass mit späterer Fristsetzung des Schlussbescheids die entsprechenden Mittel auch jederzeit verfügbar sind.