Sanierungsmoderation

Sanierungsmoderation: Neues Sanierungsinstrument gemäß StaRUG

Das Wichtigste in Kürze

Die Sanierungsmoderation ist ein freiwilliges, vertrauliches und vom Schuldner gesteuertes Verfahren. Unterstützt werden die Parteien durch einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator, der die etwaigen Perspektiven einer Einigung auslotet und den Weg zu einer möglichen, konsensualen Einigung begleitet und moderiert.

Durch das Institut der Sanierungsmoderation hat der Gesetzgeber den außergerichtlichen Vergleich näher an die gerichtliche Begleitung gerückt und doch ein hohes Maß an Freiheit für den Schuldner belassen. In der Außenwirkung sind damit wesentliche Vorteile verbunden:

  • Stilles Verfahren, da keine Publikationspflichten bestehen
  • Seriosität des Verfahrens für die Beteiligten durch ständige Begleitung durch den Sanierungsmoderator und dessen Überwachung durch das Restrukturierungsgericht
  • Größere Insolvenz- und Anfechtungssicherheit der erzielten Ergebnisse für die Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
  • Möglichkeit, bei einzelnen „Zustimmungsverweigerern“ zu den weiteren Werkzeugen des StaRUG zu wechseln. Die Kontinuität der begonnen Arbeit kann somit auch weiterhin gewährleistet werden

1. Die Sanierungsmoderation als vorinsolvenzliches Instrument

Auf europäischer Ebene wurde schon seit 2011 über die Notwendigkeit eines außergerichtlichen Sanierungsverfahren diskutiert. Im Rahmen der EU-Richtlinie 2019/1023 zum präventiven Restrukturierungsrahmen wurden bereits seit 2019 die nationalen Gesetzgeber aufgefordert, entsprechende Regelungen in die nationale Gesetzgebung aufzunehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem StaRUG diese Aufgabe aufgegriffen und mit Wirkung zum 01. Januar 2021 ein normiertes, strukturiertes Verfahren geschaffen, welches zum Teil außergerichtlich stattfinden soll. Schwerpunkt dieses Gesetzes ist das Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. 


2. Für welche unternehmerische Situation ist das Verfahren geeignet?

Theoretisch konnten schon immer alle der Vertragsautonomie unterliegenden Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner im Wege einer Sanierungsvereinbarung geregelt werden. Mit steigender Komplexität des Unternehmens oder der aktuellen Rahmenbedingungen und bei einer hohen Anzahl an Verfahrensbeteiligten wird die Chance auf eine einstimmige Lösung immer schwieriger.

Ist das Problem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eingrenzbar oder handelt es sich nur um wenige Verfahrensbeteiligte, so kann die Sanierungsmoderation eine echte Vorstufe für ggf. doch noch notwendige Instrumente aus dem StaRUG oder der Insolvenzordnung sein. Beispiele hierzu lassen sich z. B. beim Handel finden. Die Verhandlung mit einem oder wenigen Filial-Vermietern, die Abmilderung von Belastungen aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen, die Verbesserung der Konditionen mit Zentralregulierern etc. könnten Gegenstand einer Sanierungsmoderation sein. Auch die Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und der jeweiligen Gewerkschaft zum Abschluss eines Sanierungstarifvertrags könnten im Rahmen einer Sanierungsmoderation unterstützt und begleitet werden.

3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Sanierungsmoderation gegeben sein?

Auf Antrag eines „restrukturierungsfähigen“ Schuldners kann durch Bestellung eines Sanierungsmoderators das Verfahren beim zuständigen Restrukturierungsgericht in Gang gesetzt werden.

Der Gesetzgeber hat zwei wesentliche Voraussetzungen für die Sanierungsmoderation formuliert, die sowohl für den Zeitpunkt der Antragstellung als auch für die Dauer des gesamten Verfahrens erfüllt sein müssen (vgl. §§ 94 Abs.1, 96 Abs. 4; 99 Abs.1 Ziffer 2 StaRUG).

a. Während des gesamten Zeitraums der Sanierungsmoderation darf keine Zahlungsfähigkeit im Sinne § 17 InsO eintreten. Nach § 94 Abs. 2 StaRUG muss der antragstellende Schuldner seinem Antrag eine Erklärung beifügen, dass eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege. Dies setzt ein funktionierendes Rechnungswesen beim Schuldner voraus und verlangt, dass ein Zahlungsstatus zum Stichtag und eine Liquiditätsplanung (3 Wochen bis ca. 6 Monate) für die nahe Zukunft erstellt wird.

b. Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus in das Pflichtenheft des Sanierungsmoderators geschrieben, dass eine ihm während des Verfahrens „bekannt gewordene“, zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unmittelbar beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt wird (vgl. § 96 Abs.4 StaRUG).

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so darf weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Verlaufe des Verfahrens eine Überschuldung eintreten.

4. Sitzt das Unternehmen stets im Fahrersitz bei diesem Verfahren?

Es lässt sich an mehreren Stellen im Gesetz ablesen, dass der Gesetzgeber die Steuerung des Verfahrens beim Unternehmen, also dem Antragsteller, sieht. Nach § 94 Abs. 1 StaRUG beantragt ausschließlich das Unternehmen oder der Unternehmer (Schuldner) schriftlich die Einsetzung eines Sanierungsmoderators beim zuständigen Gericht. Nach § 99 Abs. 1 StaRUG kann der Schuldner den eigenen Antrag jederzeit wieder zurücknehmen. Ein neuer Sanierungsmoderator wird nach § 99 Abs. 2 ebenfalls nur auf Antrag des Schuldners wiedereingesetzt. Lediglich von Seiten des Gerichts kann eine Abberufung des Sanierungsmoderators von Amts wegen erfolgen. Dies gilt für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Sanierungsmoderation nicht mehr vorliegen vgl. § 99 Abs. 1 Ziffer 2 StaRUG.

5. Was ist unter der Sanierungsmoderation zu verstehen?

Vergleichsgespräche zwischen Gläubigern und Schuldnern mit dem Ziel einer konsensualen, also einstimmigen Lösung sind im unternehmerischen Alltag ständig an der Tagesordnung. Immer sitzen sich bei diesen Verhandlungen die Vertragsparteien gegenüber, die verständlicherweise ihre eigene Sichtweise und ihren eigenen Standpunkt in den Vordergrund stellen. Dies kann zu Stockungen in den Gesprächen und zu deren Scheitern führen.

Die Intention des Gesetzgebers ist es, dass eine dritte, unabhängige sowie sach- und fachkundige Person (Sanierungsmoderator) die Komplexität der Sachverhalte analysiert, den Sachverhalt in einzelne Themen auflöst und durch gezielte Sanierungsmoderation nach Lösungswegen mit dem Schuldner und den einbezogenen Gläubigern sucht.

6. Was sind Qualifikation und Aufgaben des Sanierungsmoderators?

Bei der Erstellung der Gesetztestexte könnte man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er sich in der Person des Sanierungsmoderators die „eierlegende Wollmilchsau“ gewünscht hat, wobei weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eindeutige Qualifikationsanforderungen an den Sanierungsmoderator formuliert sind.

Unternehmerische Erfahrung / betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Es ist für den Erfolg des Verfahrens von Vorteil, wenn der Moderator den unternehmerischen Alltag der Gesprächspartner nachvollziehen kann. Am besten ist es, wenn darüber hinaus Branchenkenntnisse vorhanden sind.

Erfahrung im Insolvenzrecht
Grundsätzlich handelt es sich lediglich um ein an das Insolvenzrecht herangerücktes Verfahren, so dass ein Sanierungsmoderator nicht zwangsläufig ein Insolvenzverwalter sein muss. Erfahrungen und Kenntnisse im Insolvenzrecht sind für eine erfolgreiche Verfahrensdurchführung unerlässlich.

Mediationsfähigkeiten
Die dritte Säule eines erfolgreichen Wirkens als Sanierungsmoderator ist die Fähigkeit, die Interessen der beteiligten Gläubiger und des Schuldners zu einer einvernehmlichen Lösung zu leiten. Dies setzt Erfahrungen und Kenntnisse in den Techniken der Mediation voraus.

Der Sanierungsmoderator wird auf Vorschlag des Antragstellers vom zuständigen Restrukturierungsgericht bestellt. Nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit oder bei offensichtlicher Abhängigkeit des Moderators von einer der Parteien kann das Gericht die Bestellung ablehnen.

Auch während des Verfahrens steht der Sanierungsmoderator unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts (vgl. § 96 Abs. 5 StaRUG). Es ist Aufgabe des Moderators, regelmäßige Sachstandsberichte mindestens monatlich beim Restrukturierungsgericht einzureichen.

7. Ist das Verfahren kosten- und zeitintensiv?

Der Gesetzgeber hat besonders auf die Kosten bei den Instrumenten des StaRUG geachtet. Nach § 98 Abs. 1 StaRUG hat der Sanierungsmoderator Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung, die sich nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgabe bemisst. Gemäß den Regelungen der §§ 80 bis 83 StaRUG kann der Stundensatz je nach Komplexität der Aufgabenstellung bis zu EUR 350 betragen, in besonderen Ausnahmefällen auch mehr. Sollten weitere Mitarbeiter bei der Sanierungsmoderation notwendig sein, so können diese mit einem Stundensatz von bis zu EUR 200 in Ansatz gebracht werden. Mit Bestellung des Sanierungsmoderators setzt das Gericht die tatsächlich zur Anwendung kommenden Stundensätze fest und soll auch schon in dieser Phase einen Höchstbetrag für das gesamte Honorar festsetzen. Die künftige Praxis wird zeigen, welche Stundensätze und Honorare tatsächlich zur Abrechnung kommen.

Neben den unmittelbaren Kosten war es das Ziel des Gesetzgebers, dieses Verfahren der Sanierungsmoderation zeitlich zu begrenzen. Das Gericht bestellt den Sanierungsmoderator grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag kann mit Einverständnis des Schuldners und der beteiligten Gläubiger dieser Zeitraum um weitere drei Monate verlängert werden (vgl. § 95 Abs. 1 StaRUG).

8. Müssen alle Gläubiger einer Sanierungsvergleichsvereinbarung zustimmen?

Eine Mehrheitsentscheidung mit unterschiedlichen Quoren, wie es im Restrukturierungsrahmen oder beim ESUG-Verfahren vorgesehen ist, kommt für die Sanierungsmoderation nicht in Betracht. Es ist Aufgabe des Sanierungsmoderators, durch kluge und zielführende Moderation eine konsensuale Lösung zu finden.

9. Bedarf ein Sanierungsvergleich einer gerichtlichen Bestätigung?

„Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden“ (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Es obliegt dem Schuldner, ob er diesen Antrag stellen möchte oder nicht. Die Prüfung des Gerichts erstreckt sich im Wesentlichen auf die Schlüssigkeit des zugrundeliegenden Sanierungskonzeptes. Sollte das Konzept nicht von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen oder keine vernünftige Aussicht auf Erfolg haben, so wird das Restrukturierungsgericht die Bestätigung versagen.

10. Welche Möglichkeiten hat das Unternehmen bei Uneinigkeit der Gläubiger?

Trotz aller Bemühungen der Parteien und Moderationsfähigkeiten des Sanierungsmoderators kann nicht ausgeschlossen werden, dass am Ende eine Einigung im Sinne einer Einstimmigkeit aller Gläubiger nicht zustande kommt. Damit kann es keinen Sanierungsvergleich geben.

Da die Voraussetzungen für die Sanierungsmoderation auch dieselben Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Instrumenten des Restrukturierungsrahmens sind, kann der Schuldner auch zu jedem Zeitpunkt diese Instrumente in Anspruch nehmen.

Dieser „Anker“ − von der Sanierungsmoderation zu den Verfahren aus dem StaRUG oder gar zu den Instrumenten der Insolvenzordnung − soll die „Scharnierfunktion“ des Verfahrens dokumentieren. Gemäß § 100 Abs. 1 StaRUG kann der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens jederzeit in Anspruch nehmen.

11. Wie können wir Sie unterstützen?

Die Begleitung einer Sanierungsmoderation durch die Unternehmen der Buchalik Brömmekamp Unternehmensgruppe kann in zweifacher Weise geschehen, wobei sich beide Alternativen gegenseitig ausschließen.

Begleitung des Sanierungsmoderationsverfahrens
Wir begleiten als Sanierungsberater den Schuldner bei einer möglichen Sanierungsmoderation. Hierbei liegt unser Aufgabenschwerpunkt auf der Umsetzung der Interessen des Schuldners oder eines beteiligten Gläubigers, der juristischen Beratung während des Verfahrens und der Begleitung von betriebswirtschaftlichen Konzepten sowie der Überwachung der Zahlungsfähigkeit während des Verfahrens. Hierzu stehen Ihnen die Betriebswirte und Ingenieure der plenovia sowie die Jurist:innen unserer Schwestergesellschaft BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zur Verfügung.

Begleitung als Sanierungsmoderator
Bei der Begleitung als Sanierungsmoderator übernimmt entweder ein als Restrukturierungsbeauftrager ausgebildeter Jurist bzw. ein Wirtschaftsmediator die Aufgabe des Sanierungsmoderators. Alle unsere hierfür ausgebildeten Mitarbeiter werden von den Restruktrierungsgerichten anerkannt. Als Sanierungsmoderator steuern wir den Prozess der Sanierungsmoderation, berichten an das zuständige Restrukturierungsgericht und versuchen eine von den Parteien annehmbare Lösung zu erarbeiten.

Wenden Sie sich jederzeit gerne an uns, wenn Sie Fragen rund um die Sanierungsmoderation haben. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Ganz einfach per Kontaktformular oder per E-Mail an

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