IDW S9 – Bescheinigung im Schutzschirmverfahren

IDW S9 – Bescheinigung im Schutzschirmverfahren

Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten haben die Möglichkeit, auf eine Variante des Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung (ESUG) zurückzugreifen, nämlich auf das  Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO.Eine Unternehmenssanierung über ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO kann nur mittels eines zeitgleich gestellten Antrages auf Eigenverwaltung nach §§ 270, 270a InsO erreicht werden. Erfahren Sie jetzt mehr zur Beurteilung Ihrer unternehmerischen Situation und den Voraussetzungen für das Verfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichtliches Schutzschirmverfahren zur Unternehmenssanierung
  • Variante des Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung
  • Verfahren ist nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich
  • Es muss bei Antragsstellung eine gültige Schutzschirmbescheinigung (IDW S9) vorgelegt werden
  • Betroffene haben eine Schonfrist von 3 Monaten zur Erstellung eines Sanierungsplans
  • Maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des gerichtlich zu bestellenden Sachwalters

Voraussetzungen für das IDW S9

Der Weg in ein Schutzschirmverfahren ist nur bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet, und kommt bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht mehr infrage. Mit dem Schutzschirmverfahren ist eine Schonfrist von 3 Monaten zur Erstellung eines Insolvenzplans (Sanierungskonzeptes) sichergestellt. Zum anderen erlaubt das Verfahren die eigene Auswahl des verfahrensbegleitenden und vom Insolvenzgericht zu bestellenden Sachwalters. In aller Regel wird ein Investorenprozess vermieden.

Als Eintrittsticket in ein Schutzschirmverfahren wird gesetzlich die Vorlage einer Bescheinigung gefordert, die bei Antragstellung nicht länger als eine Woche alt sein darf und aus der sich ergibt, dass

  • (nur) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und
  • die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Diese Bescheinigung muss vom einem Insolvenzexperten ausgestellt sein. Dies kann ein spezialisierter Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine sonstige in Insolvenzsachen erfahrene Person sein.

Die IDW S9 Bescheinigung

Das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) hat für Erstellung, Gestaltung und Inhalt einer solchen Bescheinigung einen Standard mit Empfehlungen und Regelungsvorschlägen entwickelt, der eine wertvolle Orientierungshilfe gibt:

Inhaltsverzeichnis:

1. Vorbemerkungen

2. Anforderungen an den Gutachter

3. Auftragsgegenstand

3.1. Spezielle Anforderungen an das Schutzschirmverfahren

3.1.1. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit
3.1.2. Überschuldung
3.1.3. Nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung (Grobkonzept der Sanierung)

3.2. Allgemeine Anforderungen an die Eigenverwaltungsplanung

3.2.1. Finanzplan
3.2.2. Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
3.2.3. Darstellung des Verhandlungsstandes
3.2.4. Darstellung zu den Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten
3.2.5. Darstellung zu den voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung
3.2.6. Sonstige Erklärungen des Unternehmers

3.3. Dokumentation und Vollständigkeitserklärung

4. Berichterstattung

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Wir erstellen für Sanierungsberater, Unternehmen und Unternehmer, die ein Schutzschirmverfahren beantragen wollen, die dafür zwingend erforderliche Bescheinigung. Dr. Utz Brömmekamp ist zugelassener Rechtsanwalt und fällt damit in den gesetzlich definierten Personenkreis der befugten Bescheiniger für Schutzschirmverfahren. Durch seine umfassende Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung, Restrukturierung und Insolvenzverfahren ist er qualifiziert, die erforderliche Bescheinigung kompetent und zuverlässig auszustellen.

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