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Fortbestehensprognose – Prüfung von Insolvenzantragsgründen nach IDW S11

Bei einer angespannten Liquiditätssituation im Unternehmen sollte eine Unternehmerin oder ein Unternehmer stets verlässliche Transparenz über Liquidität und Zahlungsströme schaffen, um entscheidungs- und handlungsfähig zu bleiben.

Eine kurzfristige Liquiditätsplanung mit Fortbestehensprognose unter Berücksichtigung des Standards „IDW S11“ bildet zum einen die Grundlage für Gespräche mit Banken und Finanzierungspartnern, ist zum anderen aber auch eine wichtige Maßnahme, um Haftungsrisiken zu vermeiden oder diese zumindest deutlich zu reduzieren.

Ziel eines IDW S11-Gutachtens ist die „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“. Das Gutachten behandelt ausschließlich die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose und ist somit eine Voraussage über die aktuelle und künftige Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Der Zeitraum der Fortbestehensprognose berücksichtigt mindestens einen Zeitraum von 12 Monaten.

Gern unterstützen wir Sie mit unseren Finanzexperten bei der Erstellung Ihrer detaillierten Geschäfts- und Liquiditätsplanung.

Weitere Informationen zum IDW S11-Gutachten

Beim IDW S11 handelt es sich um einen vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz verabschiedeten Standard, der keine rechtliche Bindungs- oder Verpflichtungswirkung entfaltet. Er wird allerdings in Fachkreisen als konkreter Orientierungsrahmen angewandt, da er die jeweils aktuelle Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzantragsgründen abbildet.

1. Wann empfehlen wir die Erstellung einer Fortbestehensprognose?

Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wurden die Anforderungen der Unternehmensleitung an Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement geschärft.

Geschäftsführer und Vorstände müssen ernsthaft und nachweisbar Risikomanagement betreiben und sind bei bestandsgefährdenden Entwicklungen zum Handeln verpflichtet. Sie haften dafür gegenüber dem Unternehmen und ggfs. auch gegenüber Dritten.

Deshalb ist bei krisenbedrohten − und erst recht bei krisenbefangenen − Unternehmen als erster unverzichtbarer Schritt ein Insolvenzstatus zu erstellen und eine Fortbestehensprognose abzugeben. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Unternehmensleitung zur Vermeidung persönlicher Haftung Zeit verbleibt und welche Handlungsoptionen noch gegeben sind.

2. Woraus besteht ein Sanierungsgutachten nach IDW S11?

Der Standard IDW S11 behandelt die drei Insolvenzeröffnungsgründe unserer Insolvenzordnung, nämlich

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Deren differenzierte Betrachtung ist deshalb wichtig, weil Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht nach sich ziehen, während die drohende Zahlungsunfähigkeit der Geschäftsleitung lediglich die Möglichkeit zur Antragstellung − ohne entsprechende Verpflichtung − gibt.

3. Welche Punkte werden bei der Fortbestehensprognose geprüft?

Diese Prüfung übernehmen wir gerne für Sie:

  • Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass stichtagsbezogen bzw. über einen Planungszeitraum von 3 Wochen die (über)fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zu mindestens 90 Prozent von den liquiden Mitteln (Cash oder Bankkonto) gedeckt sind.
  • Hingegen sprechen wir von drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn diese Unterdeckung innerhalb eines Planungs- und Prognosezeitraum von 24 Monaten eintritt.
  • Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt im Grundsatz vor, wenn das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Die Überschuldungsprüfung erfolgt in bis zu zwei Schritten:

  • Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, scheidet eine insolvenzrelevante Überschuldung von vorneherein aus.
  • Ist die Fortbestehensprognose aber negativ, muss in einem zweiten Schritt das Aktivvermögen zu Zerschlagungswerten angesetzt werden. Dies führt mit großer Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Aktiva die Schulden nicht mehr decken und damit Überschuldung und eine Antragspflicht gegeben sind.