Für viele Unternehmen in der Krise ist die Eigenverwaltung ein attraktiver Sanierungsweg. Sie ermöglicht es, das Insolvenzverfahren nicht vollständig aus der Hand zu geben, sondern es unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu steuern. In der Praxis zeigt sich aber schnell: Der eigentliche Prüfstein ist nicht das Verfahren selbst, sondern bereits die Antragstellung.

Denn wer eine Eigenverwaltung beantragt, muss dem Insolvenzgericht frühzeitig und nachvollziehbar darlegen, warum dieser Weg geeignet ist. Genau hier setzt die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Insolvenzordnung (InsO) an.

Der Gesetzgeber hat in § 270a Abs. 1 InsO fünf klare Punkte definiert, die eine Eigenverwaltungsplanung enthalten muss. Daneben werden nach § 270a Abs. 2 InsO weitere Erklärungen benötigt.

Im Gespräch mit Tobias Binöder, Project Manager Finance bei plenovia am Standort Düsseldorf, erklären wir, worauf es bei der Antragstellung ankommt, welche Unterlagen erforderlich sind und an welchen Stellen Unternehmen in der Praxis besonders häufig scheitern.

1. Was ist die Eigenverwaltungsplanung gemäß § 270a Insolvenzordnung?

Viele Unternehmen hören von der Eigenverwaltung oder der Eigenverwaltungsplanung erst dann, wenn die Krise schon sehr weit fortgeschritten ist. Was ist die Eigenverwaltungsplanung eigentlich genau?

Tobias Binöder: Die Eigenverwaltungsplanung ist die Grundlage dafür, dass das Gericht überhaupt prüfen kann, ob ein Verfahren in Eigenverwaltung in Betracht kommt. Sie ist weit mehr als eine formale Anlage zum Insolvenzantrag. Das Unternehmen muss damit zeigen, dass die Sanierung nicht nur gewollt, sondern auch belastbar vorbereitet ist. Im Fall des Schutzschirmverfahrens nach § 270d der Insolvenzordnung muss zudem erkennbar sein, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

In der Praxis bedeutet das: Das Gericht soll schon zu Beginn erkennen können, ob der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann, ob die Finanzierung für die nächsten sechs Monate gesichert ist und ob die Geschäftsleitung in der Lage ist, das Verfahren gläubigerorientiert zu begleiten. Eigenverwaltungsanträge, die keinen umfassenden und aussagekräftigen Eigenverwaltungsplan enthalten, werden von den Insolvenzgerichten häufig abgewiesen.

2. Welche Unterlagen gehören bei einem Antrag in der Praxis dazu?

Was muss ein Unternehmen konkret einreichen, wenn es eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragen möchte?

Tobias Binöder: Neben dem eigentlichen Insolvenzantrag ist vor allem eines entscheidend: die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Sie ist der zentrale Maßstab dafür, ob das Gericht dem Unternehmen die Eigenverwaltung zutraut. Das Gesetz verlangt dabei keine allgemeinen Sanierungsabsichten, sondern eine klar strukturierte Darstellung der wirtschaftlichen und organisatorischen Ausgangslage.

Konkret muss die Planung zunächst einen Finanzplan für sechs Monate enthalten. Daraus muss ersichtlich werden, wie der laufende Geschäftsbetrieb fortgeführt und wie die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum gedeckt werden sollen. Zusätzlich ist ein Konzept erforderlich, das die Krise erläutert und die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen beschreibt. Außerdem muss dargestellt werden, wie weit die Gespräche mit Gläubigern, Gesellschaftern oder anderen Beteiligten bereits fortgeschritten sind.

Ebenso wichtig ist die organisatorische Seite: Das Unternehmen muss darlegen, welche Vorkehrungen es getroffen hat, um seine insolvenzrechtlichen Pflichten im Verfahren ordnungsgemäß zu erfüllen. Außerdem verlangt § 270a InsO einen Vergleich der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren.

Hinzu kommen weitere Erklärungen gemäß § 270a
Abs. 2 InsO. Dazu zählen insbesondere Angaben zu bestehenden Zahlungsrückständen, zu früheren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren sowie zur Einhaltung der Offenlegungspflichten in den vergangenen Geschäftsjahren. In der Praxis zeigt sich deshalb schnell: Wer eine Eigenverwaltung beantragt, muss nicht nur einen Antrag stellen, sondern dem Gericht ein in sich stimmiges Gesamtbild liefern.

3. Wie beginnt die Antragstellung in der Praxis tatsächlich?

In der Theorie klingt das nachvollziehbar. Aber wie läuft die Antragstellung im echten Unternehmensalltag ab?

Tobias Binöder: In der Praxis beginnt die Antragstellung nicht mit dem Schreiben des Antrags, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Zunächst muss geklärt werden, wie ernst die Liquiditätslage ist, welcher Insolvenzgrund vorliegt und wie viel Zeit tatsächlich noch bleibt.

Unsere Mandate beginnen häufig mit einem kostenlosen Erstgespräch, in dem wir gemeinsam mit dem Leitungsorgan die historische Entwicklung, die Krisenursachen und erste Sanierungsansätze besprechen. Dabei prüfen wir auch, ob die Eigenverwaltung ein geeignetes Mittel für die Sanierung des Unternehmens ist. Nach der Mandatierung erhält das Unternehmen von uns eine Anforderungsliste mit den wichtigsten buchhalterischen Daten. Dazu gehören aktuelle Summen- und Saldenlisten, BWAs, OPOS-Listen, Kontostände und Vertragsübersichten sowie Unternehmensplanungen.

Danach werden die Zahlen aufgearbeitet. Dies betrifft insbesondere den Liquiditätsstatus, die kurzfristige Finanzplanung, die Verbindlichkeiten, die Gläubigerstruktur und die Frage, ob der operative Geschäftsbetrieb überhaupt stabil fortgeführt werden kann. Gleichzeitig muss herausgearbeitet werden, was die Krise verursacht hat und welche konkreten Schritte zur Sanierung vorgesehen sind.

Erst wenn diese Vorarbeit steht, lässt sich ein Antrag sauber formulieren. Genau das ist in der Praxis der entscheidende Punkt: Ein guter Antrag ist nicht das Ergebnis guter Formulierungen, sondern das Ergebnis guter Vorbereitung.

4. Worauf achtet das Insolvenzgericht besonders?

Was will das Gericht bei einem Antrag auf Eigenverwaltung vor allem sehen?

Tobias Binöder: Das Gericht prüft vor allem, ob die Planung vollständig und schlüssig ist. Es geht also nicht nur darum, dass Unterlagen eingereicht werden, sondern auch darum, dass sie inhaltlich zusammenpassen.

Besonders wichtig ist die Frage, ob die zugrunde gelegten Annahmen belastbar sind. Stimmen die Zahlen? Ist die Liquiditätsplanung nachvollziehbar? Passen Krisenursachen, Maßnahmen und Finanzplanung zueinander? Gibt es bereits erkennbare Widersprüche zwischen Buchhaltung, Planung und tatsächlicher Lage?

In der Praxis ist genau das häufig der Knackpunkt. Wenn der Antrag auf dem Papier zwar überzeugend wirkt, die Zahlenbasis aber lückenhaft ist, verliert die Eigenverwaltung schnell an Glaubwürdigkeit. Wichtig ist zudem, dass die Eigenverwaltungsplanung alle Punkte gemäß § 270a Abs. 1 und Abs. 2 Insolvenzordnung enthält. Diese Punkte gehen wir vor der Antragstellung gemeinsam mit dem Unternehmen beziehungsweise dem Leitungsorgan detailliert durch.

5. Bedeutet das also: Ohne gute Buchhaltung keine Eigenverwaltung?

Kann man das so deutlich sagen?

Tobias Binöder: Ja, in vielen Fällen schon. Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Situation sauber darstellt. Dazu braucht es eine verlässliche Rechnungslegung, aktuelle Auswertungen und eine belastbare Liquiditätsplanung.

Sind Unterlagen unvollständig, wurden Verbindlichkeiten nicht sauber erfasst oder ist der Finanzstatus nur grob geschätzt ist, wird es schwierig. Denn das Gericht muss früh entscheiden, ob es dem Unternehmen die Verfahrensführung zutraut. Diese Entscheidung wird nicht auf Hoffnung gestützt, sondern auf belastbare Informationen.

In der Praxis scheitern Anträge deshalb häufig nicht am rechtlichen Konzept der Eigenverwaltung, sondern an einer unzureichenden Vorbereitung auf betriebswirtschaftlicher Ebene. Diese Probleme begegnen uns in der Praxis regelmäßig. Deshalb unterstützen wir Unternehmen bereits vor der Antragstellung auch an verschiedenen Punkten in der Buchhaltung.

6. An welchen Stellen scheitern Unternehmen besonders häufig?

Was sind aus praktischer Sicht die häufigsten Fehler?

Tobias Binöder: Der häufigste Fehler ist, dass Unternehmen zu spät anfangen. Viele Geschäftsleitungen beschäftigen sich erst mit der Eigenverwaltung, wenn der Handlungsdruck bereits extrem hoch ist. Dann fehlt oft die Zeit, um Zahlen, Maßnahmen und Kommunikation sauber aufzusetzen. Wie bereits erläutert, erfordert die Eigenverwaltungsplanung eine detaillierte Vorbereitung und die Auswertung vieler Daten. Je früher wir beginnen können, desto belastbarer wird die Eigenverwaltungsplanung und desto besser sind die Aussichten auf einen Sanierungserfolg.

Ein zweiter typischer Fehler ist, dass die Unterlagen nicht dieselbe Geschichte erzählen. Der Finanzplan wirkt optimistisch, die Buchhaltung ist aber unvollständig. Die Krisenursachen werden zwar benannt, es folgen jedoch keine konkreten Maßnahmen. Oder es bestehen bereits erhebliche Rückstände und Pflichtverletzungen, ohne dass nachvollziehbar wird, wie das Unternehmen künftig stabil am Markt agieren will.

Ein dritter Fehler liegt in der Kommunikation. Wer wichtige Gläubiger, Finanzierungspartner oder interne Entscheidungsträger zu spät einbindet, verschlechtert seine Ausgangslage häufig unnötig. Kommunikationskonzepte und die richtige Vermittlung der aktuellen Lage sind in der Praxis daher essenziell.

7. Was sollten Unternehmen beachten, wenn sie eine Eigenverwaltung ernsthaft in Erwägung ziehen?

Was ist Ihr wichtigster praktischer Rat?

Tobias Binöder: Unternehmen sollten die Antragstellung nicht als formalen Akt verstehen, sondern als strategische Phase der Sanierung. Wer Eigenverwaltung will, muss frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob die erforderlichen Unterlagen kurzfristig belastbar erstellt werden können.

Entscheidend sind vor allem drei Punkte: Erstens ein realistischer Blick auf die wirtschaftliche Lage, zweitens eine belastbare Liquiditäts- und Maßnahmenplanung und drittens eine enge Verzahnung von rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Vorbereitung.

Je früher diese Arbeit beginnt, desto größer ist die Chance, dass das Gericht die Eigenverwaltung als tragfähigen Weg ansieht. Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, die Sanierung weitgehend selbst zu steuern, anstatt im Regelinsolvenzverfahren lediglich die Liquidation oder den Verkauf des Unternehmens zu begleiten.

Wichtig ist zudem an dieser Stelle anzumerken, dass bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß §17 Abs. 2 Insolvenzordnung oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung gemäß §19 Abs. 2 Insolvenzordnung eine Antragspflicht besteht. Es muss ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag (Eigenverwaltungs- oder Regelantrag) gestellt werden.

Vielen Dank für das interessante Gespräch, Herr Binöder!

Fazit

Die Eigenverwaltungsplanung gemäß § 270a Insolvenzordnung ist in der Praxis kein bloßer Pflichtanhang, sondern bildet das Fundament des gesamten Insolvenzantrags. Oft entscheidet sie darüber, ob ein Unternehmen die Sanierung in Eigenverwaltung beginnen kann oder ob stattdessen ein anderes Verfahrensmodell gewählt wird.

Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig strukturiert vorzugehen: mit belastbaren Zahlen, einer klaren Krisenanalyse, realistischen Maßnahmen und einer Antragstellung, die inhaltlich stimmig und vollständig ist.

Sie möchten prüfen, ob die Eigenverwaltung in Ihrem Fall ein sinnvoller Sanierungsweg ist? Dann sollten Sie mit der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Vorbereitung frühzeitig beginnen. Denn häufig entscheidet sich der Erfolg der Eigenverwaltung bereits vor dem eigentlichen Verfahren. Kontaktieren Sie uns gern für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.