Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, bei der das Unternehmen unter Führung der eigenen Geschäftsleitung saniert wird. Ziel ist es, die Gläubiger besser zu stellen als durch eine Zerschlagung – und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nachhaltig wiederherzustellen. Dieses Verfahren bietet Chancen, verlangt aber eine professionelle Vorbereitung und strukturierte Umsetzung.

Was ist eine Eigenverwaltung?

Die sogenannte Eigenverwaltung ist eine besondere Form der Insolvenz. Im Gegensatz zur „normalen“ Insolvenz (Regelinsolvenz) bleibt in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung im Amt. Sinn und Zweck ist es, das operative Geschäft des Unternehmens bestmöglich fortzuführen, um die Gläubiger durch ein saniertes Unternehmen besser zu befriedigen als durch einen Verkauf oder eine Zerschlagung. Mit der Stärkung der Eigenverwaltung im Rahmen des ESUG im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber das deutsche Insolvenzrecht dem angelsächsischen Verständnis angenähert, wonach eine Insolvenz der Sanierung des Unternehmens dienen soll (Chapter 11).

Wer managed die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und kümmert sich insbesondere um das operative Geschäft. Zusätzlich wird ein sogenannter CIO (Chief Insolvency Officer) installiert, der in der Regel als Generalbevollmächtigter die insolvenzrechtlichen Belange während des Verfahrens bearbeitet. Dies ist bereits in der Insolvenzordnung vorgesehen, da das Unternehmen bereits in der Eigenverwaltungsplanung darstellen muss, welche Vorkehrungen es getroffen hat, um die insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen (§ 270a I Nr. 4 InsO). Da die Geschäftsführung selbst in den seltensten Fällen über die erforderliche Sachkenntnis verfügt, ist der CIO zwingend erforderlich.

Daneben gibt es noch den Sachwalter, der vom Gericht bestellt wird und das Verfahren beaufsichtigt. Seine Aufgabe ist es insbesondere, eine Benachteiligung der Gläubiger auszuschließen.

Darüber hinaus erfordert die Eigenverwaltung eine fundierte betriebswirtschaftliche Begleitung. Bereits mit Einreichung des Antrags ist eine Liquiditätsplanung für mindestens sechs Monate vorzulegen. Diese unter Insolvenzbedingungen zu erstellen, zu überwachen und an alle wichtigen Stakeholder zu kommunizieren, ist Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Berater. Auch die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes ist hier angesiedelt.

Wozu braucht es ein Sanierungskonzept in der Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung dient in erster Linie dazu, die Gläubiger aus einem sanierten Unternehmen heraus besser zu befriedigen als bei einem Verkauf oder einer Zerschlagung. Hierzu ist ein Sanierungskonzept unerlässlich. Dieses zeigt die notwendigen operativen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf, damit das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder wettbewerbsfähig am Markt agieren kann. Neben der Bereinigung der Passivseite der Bilanz durch den Insolvenzplan sind auch Maßnahmen erforderlich, um den Cashflow des Unternehmens wieder positiv zu gestalten und nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Diese Maßnahmen können z. B sein:

  • Personalabbau
  • Auflösung von Miet-/Leasingverträgen
  • Aufgabe von Standorten
  • Anpassung des Produktportfolios
  • Preisverhandlungen mit Kunden
  • Optimierung des Produktdurchlaufs
  • Optimierung des Einkaufs
  • Verbesserung des Lagermanagements

Erste Maßnahmen werden häufig bereits während des Verfahrens eingeleitet oder sogar abgeschlossen, die Insolvenzordnung bietet hier einige Erleichterungen.

Diese Maßnahmen werden in einem Sanierungskonzept detailliert beschrieben und ihre Umsetzung in der Unternehmensplanung berücksichtigt.

Wie läuft eine Eigenverwaltung ab?

Eine Eigenverwaltung muss gut vorbereitet werden. Bereits mit dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO) einzureichen. Diese muss neben einem Finanzplan über sechs Monate auch eine Analyse der Krisenursachen und der Maßnahmen enthalten, mit denen das Ziel der Eigenverwaltung erreicht werden soll. Darüber hinaus ist der Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten über die Maßnahmen darzustellen. Außerdem ist zu berechnen, welche Mehr- oder Minderkosten durch die Eigenverwaltung im Vergleich zur Regelverwaltung entstehen. Für die Erarbeitung all dieser Informationen und die Aufbereitung bzw. Analyse der Daten ist in der Regel ein Zeitraum von 2 bis 6 Wochen notwendig. Idealerweise wird in dieser Zeit auch der erste Sanierungsansatz mit dem Management erarbeitet.

Nach Stellung des Insolvenzantrags beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Die ersten Wochen sind geprägt von operativen Herausforderungen. Da Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Antragstellung nicht mehr bezahlt werden, müssen die Abläufe im Unternehmen entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig müssen alle wichtigen Stakeholder über die Situation und die geplante Sanierung informiert werden. Anschließend werden die Sanierungsmaßnahmen weiter detailliert und ausgearbeitet. Erste Ad-Hoc-Maßnahmen werden eingeleitet. Während des vorläufigen Verfahrens erstellt der Sachwalter auch das sogenannte Eröffnungsgutachten, in dem er die Fortführungsaussichten des Unternehmens beurteilt und die vorhandene Masse feststellt.

Nach in der Regel drei Monaten wird dann das Insolvenzverfahren (in Eigenverwaltung) eröffnet. Bestimmte Maßnahmen können erst danach umgesetzt werden, da entsprechende Regelungen der Insolvenzordnung erst nach der Eröffnung greifen. Mit der Eröffnung beginnt auch die Anmeldung der Forderungen beim Sachwalter. Auf dieser Grundlage wird dann der Insolvenzplan geschrieben und bei Gericht eingereicht. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin entscheiden dann die Gläubiger über den Insolvenzplan. Das gesamte Verfahren dauert in der Regel zwischen sechs und neun Monaten.

Wie wird über den Insolvenzplan abgestimmt?

Die Abstimmung erfolgt in Gruppen. Innerhalb einer Gruppe muss die Kopf- und Summenmehrheit (Höhe der Insolvenzforderungen) erreicht werden, damit die Gruppe dem Plan zustimmt. Stimmt die Mehrheit der Gruppen dem Plan zu, ist der Plan angenommen. In besonderen Fällen kann das Gericht die Zustimmung einer Gruppe ersetzen (sog. Obstruktionsverbot), um zu verhindern, dass Gläubiger den Insolvenzplan und damit die Sanierung des Unternehmens grundsätzlich blockieren.

Wie wird eine Insolvenz in Eigenverwaltung den Mitarbeitenden kommuniziert?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zeitnah zur Antragstellung in einer Belegschaftsversammlung über den Insolvenzantrag informiert. Neben einer Einschätzung der Fortführungsaussichten wird hier insbesondere über das Insolvenzgeld und den weiteren Zeitplan informiert. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sollten die Mitarbeiter regelmäßig über den Stand der Dinge informiert werden, dies kann durch weitere Belegschaftsversammlung oder regelmäßige Informationen per E-Mail oder Aushang erfolgen.

Gibt es in der Eigenverwaltung Insolvenzgeld?

Da auch die Eigenverwaltung eine Insolvenz ist, gibt es auch Insolvenzgeld. Da in der Eigenverwaltung der Betrieb nach Antragstellung in der Regel fortgeführt wird, wird das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert. Dies ist notwendig, da die Bundesagentur selbst das Insolvenzgeld erst ab Verfahrenseröffnung zahlt, üblicherweise drei Monate nach Antragstellung. Um diese drei Monate zu überbrücken, gibt es Banken, die dies vorfinanzieren. Dazu müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Insolvenzgeldanspruch per Abtretungserklärung an die Bank abtreten. Dieses Verfahren hat sich inzwischen eingespielt, so dass, bei professioneller Vorbereitung und ausreichend Zeit, die Löhne und Gehälter pünktlich bei den Mitarbeitenden ankommen.

Wird das Unternehmen in einer Eigenverwaltung verkauft?

Ausdrückliches Ziel der Eigenverwaltung ist die Sanierung und Fortführung des Unternehmens. Ein Verkauf kann in bestimmten Situationen auch in der Eigenverwaltung eine Option sein, ist aber nicht zwingend.

Welche Möglichkeiten der Sanierung bietet die Eigenverwaltung?

Auch in der Eigenverwaltung gelten die §§ 103 ff InsO. Danach können Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, ebenso Arbeitsverträge. In einem möglicherweise notwendigen Sozialplan wird die Abfindung des Mitarbeiters auf maximal 2,5 Monatsgehälter begrenzt, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Unter welchen Voraussetzungen kann man die Eigenverwaltung beantragen?

Der Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung setzt zusätzliche Dokumente voraus. So sind mit dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270a InsO einzureichen:

  • Ein Finanzplan, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch die die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden sollen
  • ein Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, das auf der Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels geplant werden
  • eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den beabsichtigten Maßnahmen
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Darüber hinaus muss das Unternehmen eine Erklärung abgeben:

  • ob, und in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern es sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, aus Pensionszusagen oder aus dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet
  • ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden, und
  • ob es für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs, nachgekommen ist.

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

Gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Zur Ermittlung ist auf den Stichtag ein Zahlungsstatus aufzustellen, der die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren liquiden Mitteln gegenüberstellt. Eine sich aus dem Status ergebende Unterdeckung ist unbeachtlich, wenn es sich lediglich um eine Zahlungsstockung handelt. Eine Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn der Schuldner in absehbarer Zeit (höchstens drei Wochen) in der Lage ist, die Liquiditätslücke zu schließen. In absoluten Ausnahmefällen ist auch ein Zeitraum von mehr als drei Wochen vertretbar, wenn den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist, weil die Lücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen wird.

Beträgt die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums weniger als 10 Prozent, hängt es von der Beurteilung des Einzelfalls ab, ob Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung vorliegt. Von Zahlungsstockung ist dann auszugehen, wenn die Lücke in absehbarer Zeit geschlossen werden kann, während Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Verkehrsschutzes bereits dann anzunehmen ist, wenn die Lücke, sei sie auch geringfügig, dauerhaft bestehen bleibt.

Ergibt sich bereits aus dem Zahlungsstatus, dass das Unternehmen in der Lage ist, alle fälligen Verpflichtungen zu erfüllen, ist eine Finanzplanung zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich.

Als fällige Verbindlichkeiten sind im Finanzstatus alle Verbindlichkeiten des Unternehmens auszuweisen, die fällig sind. An das Kriterium der Fälligkeit sind im Sinne des Verkehrsschutzes nur geringe Anforderungen zu stellen. So reicht z. B. die Übersendung einer Rechnung, gegebenenfalls auch unter Einräumung eines Zahlungsziels, aus, um die Rechnung mit Ablauf des Zahlungsziels fällig zu stellen, ohne dass es einer weiteren Aufforderung durch den Gläubiger bedarf.

Entsprechendes gilt für Kredite oder Dauerschuldverhältnisse, deren Fälligkeit sich aus dem Vertrag ergibt; sie sind mit Erreichen des vereinbarten Termins als fällig in den Zahlungsstatus einzustellen. Hierbei ist auch unerheblich, ob eine Rate trotz Fälligkeit vom Gläubiger noch nicht abgebucht wurde.

Ausdrücklich gestundete Verbindlichkeiten sind nicht fällig und daher in den Status nicht einzubeziehen.

Soweit Verbindlichkeiten einem Auszahlungsverbot unterliegen (z. B. § 30 GmbHG, § 57 AktG), sind diese erst bei Wegfall des Auszahlungsverbotes im Zahlungsstatus zu berücksichtigen.

Bei einer Überdeckung, wie im hier gezeigten Beispiel, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Sind die fälligen Verbindlichkeiten nicht durch liquide Mittel gedeckt, dann ist eine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich. Es gibt einige Ausnahmetatbestände, die aber in der Praxis selten vorkommen.

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

Die für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erstellende Prognose ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der für die Überschuldungsprüfung notwendigen Fortführungsprognose. Der Unterschied liegt im Prognosezeitraum, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit 24 Monate, bei Überschuldung hingegen lediglich zwölf Monate beträgt.

In beiden Fällen ist für die Fortführungsprognose von der Stichtagsliquidität auszugehen und darauf aufbauend die Planung unter Berücksichtigung der weiteren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung in die Zukunft fortzuschreiben. Die Prognose leitet sich im Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung aus dem bestehenden Unternehmenskonzept, die Ertrags- und letztlich der Liquiditätsplanung ab.

Soweit zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens eine Beteiligung Dritter, z. B. von Gesellschaftern, vorgesehen ist, muss diese hinreichend konkretisiert sein, um in der Finanzplanung berücksichtigt werden zu können.

Jede Planung ist naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Insbesondere ist der Grad der Unsicherheit umso höher, je weiter die Planungsaussagen in die Zukunft reichen.

Letztlich müssen bei Abwägung aller relevanten Umstände und gewichtigen Gründe mehr Gründe für als gegen die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum sprechen.

Was ist Überschuldung?

Nach § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Nach dem Gesetz ist daher eine zweistufige Prüfung erforderlich. Auf der ersten Stufe ist die Fortführung des Unternehmens für die nächsten zwölf Monate zu prüfen, fällt diese negativ aus, so sind in einem Überschuldungsstatus die bestehenden Verbindlichkeiten den Vermögensgegenständen des Schuldners gegenüberzustellen.

Ausgangspunkt für den Überschuldungsstatus ist in der Regel die letzte handelsrechtliche Bilanz, wobei ist zu beachten, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Überschuldungsstatus keine Anwendung finden, sondern sich vielmehr am Zweck der Überschuldungsprüfung orientieren.

Im Gegensatz zu den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind alle einzeln zu verwertenden Vermögensgegenstände anzusetzen. Inwieweit diese zuvor handelsrechtlich bilanziert wurden, spielt keine Rolle. Auch bei der Bewertung spielen handelsrechtliche Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle, da der Wert der Vermögensgegenstände von dem zugrundeliegenden Verwertungskonzept abhängt. Im Vergleich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss sind somit stille Reserven und stille Lasten aufzudecken.

Auf der Passivseite sind Rückstellungen für Verbindlichkeiten zu bilden, die bei einer Liquidation ohne Insolvenz voraussichtlich entstehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Auslauflöhne und Sozialplankosten der Mitarbeiter sowie um Restlaufzeiten von Dauerschuldverhältnissen, die bis zum frühesten regulären Kündigungstermin zu bedienen sind.