Die Quotenvergleichsrechnung hat ihren Ursprung im Insolvenzplan, wo sie im darstellenden Teil des Insolvenzplans eingesetzt wird, um die wirtschaftlichen Auswirkungen aufzuzeigen, die sich für die Gläubiger im Falle der Ablehnung des Insolvenzplans ergeben. Hierbei wird die im Insolvenzplan angebotene Quote der quotalen Befriedigung der ungesicherten Gläubiger im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens gegenübergestellt, um zu belegen, dass die Gläubiger im Plan nicht schlechter gestellt werden als außerhalb des Insolvenzplans.

Der Beleg, dass die Gläubiger mit dem Insolvenzplan bessergestellt werden, als im Rahmen einer anderen Verwertungsalternative, wird in unterschiedlichen Paragraphen der derzeitige Insolvenzordnung gefordert, ohne, dass die Vergleichsrechnung hierzu bislang explizit genannt wird.

Neuerungen im StaRUG und SanInsFoG

Dies ändert sich nun sowohl im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) als auch im Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), wo im Gesetzestext „insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt wird“ für den Restrukturierungs- bzw. Insolvenzplan gefordert wird. Darüber hinaus wird nun auch im jeweiligen Gesetzestext konkret vorgeschrieben, wie die Bewertung der Vermögenspositionen im Rahmen einer Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.

Während bislang im Vergleich des Regelverfahrens die Bewertung der Vermögenspositionen zumeist zu Liquidationswerten erfolgte, sollen diese zukünftig zu Fortführungswerten bewertet werden, wenn eine Fortführung nicht aussichtslos erscheint. Dies bedingt, dass zuerst erarbeitet werden muss, was denn aus Gläubigersicht die voraussichtlich nächstbeste realistische Lösung nach dem Restrukturierungs- bzw. dem Insolvenzplan ist, die als Basis der Vergleichsrechnung heranzuziehen ist.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vergleichsrechnung sowohl im StaRUG als auch SanInsFoG hinsichtlich ihrer Bedeutung nun aufgewertet wurde und mittels der vorgeschriebenen Bewertungsrichtlinien im Sinne der Gläubiger gehandelt wurde.